STATUTEN

des Vereins

Transforming Spaces

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Transforming Spaces besteht mit Sitz in Seelisberg, Kanton Uri, ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. 

Art. 2

Der Zweck des Vereins ist es, das Wohlbefinden und die psychische Gesundheit zu fördern, indem grossformatige Naturfotografie in öffentlichen und privaten Räumen wie Krankenhäusern, Wellness-Zentren, Arbeitsplätzen oder Bildungseinrichtungen installiert werden. Diese Werke werden von dem Verein an die Einrichtungen gespendet, um Ruhe und eine heilende Atmosphäre zu schaffen. Der Verein lädt dazu ein, Orte der Pflege, Arbeit oder des Lernens in friedliche Umgebungen zu verwandeln und setzt sich gleichzeitig für den Schutz natürlicher Landschaften ein.

Der Verein kann alle Tätigkeiten vornehmen, die dem Zweck dienlich sind. Insbesondere kann der Verein

a) mit Spenden oder anderen Finanzierungsformen die Produktion der Werke ermöglichen,

b) Studien zu Arbeiten im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit fördern,

c) eigene Stellungnahmen abgeben,

d) Aktivitäten Dritter, die im weitesten Sinn mit dem Vereinszweck zusammenhängen, unterstützen,

e) mit Galerien und anderen Ausstellungsorten wie Museum, Kunsthallen etc. Ausstellungen vereinbaren und organisieren,

f) für seine Mitglieder oder für Dritte Dienstleistungen erbringen und Produkte anbieten.

Er kann sämtliche rechtsgeschäftlichen Bindungen eingehen, die mit der Durchführung des Vereinszwecks in Zusammenhang stehen, und sich an anderen juristischen Personen beteiligen.

Finanzielle Mittel

Art. 3

Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

Der Verein finanziert sich durch Abgeltung von Produkten und Dienstleistungen, durch Mitgliederbeiträge und/oder durch öffentliche und private Fördermittel und Spenden.

Er kann ein durch Vereinsmitglieder finanziertes Vereinskapital aufweisen oder bei Dritten Fremdmittel aufnehmen.

Mitgliederbeiträge und Haftung

Art. 4

Es werden jährliche Mitgliederbeiträge erhoben. Die Festsetzung der Beitragshöhe obliegt dem Vorstand.

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein ist offen für natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Über die Aufnahme neuer Mitglieder und allfällige Ausschlüsse entscheidet der Vorstand, ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (Brief/E-Mail) zuhanden des Vorstandes und dessen schriftlicher Beitrittsbestätigung (Brief/E-Mail) erworben.

Art. 6

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (Brief/E-Mail).

Dauer

Art. 7

Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Revisionsstelle

Generalversammlung

Art. 9

Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen der Jahresrechnung durch den Vorstand einberufen. Der Termin wird mindestens 40 Tage vorher bekannt gegeben. Die Einladung hat in schriftlicher Form und mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen (Brief/E-Mail). Der Einladung sind die Traktanden und die Anträge beizulegen.

Art. 10

Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine solche ist überdies einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt.

Art. 11

Die Generalversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort abgehalten werden. Die Generalversammlung kann auch Online oder Hybrid stattfinden, eine Teilnahme via Telefonkonferenz, Skype, Teams, Zoom oder anderer Kommunikationsmittel ist der physischen Anwesenheit gleichgesetzt.

Art. 12

Anträge zur Traktandierung an die Generalversammlung müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung (Eingang) zuhanden des Vorstandes schriftlich eingereicht werden (Brief/E-Mail). Die Anträge sind nur gültig, wenn sie eine Begründung enthalten.

Art. 13

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes. Der/die Vorsitzende hat in Pattsituationen den Stichentscheid. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 14

Ad-hoc-Generalversammlungen sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und einer solchen ausdrücklich zustimmen.

Art. 15

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,

  2. Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle gemäss Art. 24 ff. auf die Dauer von zwei Jahren sowie deren Abberufung, 

  3. Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der Vereinstätigkeit,

  4. Entgegennahme des Revisionsberichtes, 

  5. Aufsicht über die Organe, Abnahme der Tätigkeitsberichte sowie der Jahresrechnung, Déchargeerteilung an die Organe,

  6. Beschlussfassung über das Budget des kommenden Tätigkeitsjahres, 

  7. Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins,

  8. Umwandlung der Rechtsform.

Die Befugnis nach Buchstabe f) ist an den Vorstand delegierbar. 

Art. 16

Die Generalversammlung beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist möglich. Enthaltungen werde nicht als Stimmen gezählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mittels Stichentscheid über Annahme oder Ablehnung des Antrages.

Zur Auflösung des Vereins, zur Statutenänderung sowie zur Bestimmung der grundsätzlichen Ausrichtung der Vereinstätigkeit oder der Änderung der Rechtsform bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus mindestens einem von der Generalversammlung gewählten Mitglied und konstituiert sich selbst. Eine Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist beliebig möglich.

Art. 18

Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, bestimmen die Mitglieder des Vorstandes eine(n) Vorsitzende(n), welchem die Koordination und Organisation des Vorstandes obliegt. Der/die Vorsitzende hat bei Pattsituationen den Stichentscheid. 

Art. 19

Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse und Pflichten zu, die nicht der Generalversammlung oder der Revisionsstelle zugewiesen sind, sowie solche, die von der Generalversammlung an ihn delegiert werden. Namentlich sind dies:

  1. das Ausführen der Beschlüsse der Generalversammlung,

  2. das Führen sämtlicher Angelegenheiten des Vereins, 

  3. die Vertretung des Vereins nach aussen, 

  4. die Organisation, Administration und Rechnungsführung sowie den Erlass eines Organisationsreglementes,

  5. die Delegation von Aufgaben an geschäftsführende Personen, die nicht Vereinsmitglied zu sein brauchen,

  6. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 20

Damit Handlungen des Vorstandes gegenüber Dritten Rechtsverbindlichkeit zukommt, bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, von zwei Mitgliedern oder der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in einem Protokoll des Vorstandes.

Art. 21

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

Art. 22

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Die physische Anwesenheit ist nicht zwingend. Die Teilnahme via Telefonkonferenz, Skype, Teams, Zoom oder andere Kommunikationsmittel ist der physischen Anwesenheit gleichgesetzt. Zirkularbeschlüsse (Brief/E-Mail) sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung wünscht.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist möglich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmenden. Enthaltungen werde nicht als Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.

Revisionsstelle

Art. 23

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle. Bei dieser kann es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln.

Art. 24

Ist der Verein zu einem Eintrag im Handelsregister verpflichtet, richtet sich die Pflicht zur Wahl der Revisionsstelle nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalversammlung kann mit Einstimmigkeit über ein Opting Out bestimmen.

Art. 25

Die im Rahmen von Art. 24 und 25 zu wählende Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Soweit keine gesetzliche Pflicht zur Wahl einer bei der Revisionsaufsichts-behörde eingetragenen Revisionsstelle besteht, kann es sich auch um eine Laienrevision handeln.

Auflösung des Vereins

Art. 26

Die Auflösung des Vereins erfolgt aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen (Art. 77 ZGB) oder durch Beschluss der Generalversammlung. 

Art. 27

Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das nach Begleichung sämtlicher Verpflichtungen verbleibenden Vereinsvermögen an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlichem Zwecken. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit an welche Institution das Vermögen übergeben werden soll. 

Schlussbestimmungen

Art. 28

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3.10.2024 genehmigt und treten per sofort in Kraft.

Seelisberg, den 3.10.2024

Die Gründer: Armin Grässl

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